ConPad Immobilien   
   Ihr Immobilienmakler im Großraum Baden  

Zulassung Gewerbeordnung § 34C


Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler
Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
Gewerbeordnung.pdf (859.75KB)
Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler
Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
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Wir verfügen über eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung unserer Tätigkeit als Immobilienmakler. Diese umfasst die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlermakler) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über Grundstücke und Immobilien, grundstückgleiche Rechte, vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.